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Ein Künstler ist engagiert: und jetzt?

Sie haben einen Künstler für Ihr Fest engagiert. Damit sind Sie rechtlich zum Veranstalter geworden. Sie sind gewisse Verpflichtungen eingegangen, die nicht nur das Begleichen der Gage betrifft. Beim Umgang mit Künstlern gelten spezielle Gepflogenheiten, mit denen Sie sich vertraut machen sollten. Wenn Sie diese ignorieren, kann es zu grossen Missstimmungen kommen.

Auf das sollten Sie achten

  • Wir empfehlen Ihnen auf jeden Fall, einen Vertrag abzuschliessen. Ein professionell arbeitender Künstler oder die Agentur die ihn vertritt arbeitet meist mit einem offiziellen Vertrag. Lesen Sie auch das Kleingedruckte genau durch.
  • Oft sind neben Gage auch die Fahrspesen und Übernachtungskosten, falls nötig, zu garantieren.
  • Welches sind die Zahlungsvereinbarung? Üblich ist, die Gage nach der Vorstellung gegen Quittung in bar auszubezahlen. Andere Zahlungsarten müssen vertraglich festgehalten werden.
  • Vereinbarte Zeiten, im Vertrag festgehalten, sind genau einzuhalten. Tritt eine kleine Verspätung von fünf bis zehn Minuten ein, so bleibt es ohne Belang. Ist die Verspätung jedoch mehr als eine Stunde, bei der Veranstalter oder Künstler nicht erscheint, kann die Vorstellung abgesagt werden. Der Veranstalter wie der Künstler hat der Gegenpartei eine Konventionalstrafe in Höhe der Gage zu bezahlen.
  • Der Veranstalter muss für den Auftrittort garantieren. Gemäss den Angaben des Vertrags hat der Veranstalter für einen bewilligten Auftrittort, eine entsprechend grosse Bühne, eine Bühnenbeleuchtung, eine Garderobe usw. zu garantieren.
  • Der Aufführungsort ist mit Strassenplan rechtzeitig beim Künstler einzureichen. Sollte der Künstler mit der Bahn ankommen, was bei Musikern aus dem Ausland oft der Fall ist, muss er abgeholt und zum Aufführungsort gebracht werden.
  • Während der Aufbauarbeiten und nach dem Auftritt ist es lohnenswert, wenn der Künstler eine Ansprechperson hat, die für sein Wohlergehen sorgt.
  • Der Auftrittort muss vom Künstler gut mit einem Fahrzeug erreichbar sein, damit er seine Utensilien ein- und ausladen kann.
  • Hält sich der Künstler nicht an die Vereinbarungen, so hat er dem Veranstalter eine Konventionalstrafe in Höhe der Gage zu bezahlen.
  • Hält sich der Veranstalter nicht an die Vereinbarungen, so hat der Veranstalter dem Künstler eine Konventionalstrafe in Höhe der Gage zu bezahlen.
  • Es ist üblich, dass dem Künstler während der Vorstellung und nach Wunsch Mineralwasser zur Verfügung bereitgestellt wird.
  • Nach der Vorstellung stellt man dem Künstler eine Mahlzeit bereit, die der Veranstalter zu bezahlen hat.